ist körperlich und psychisch belastend, sowohl für die Betroffenen selbst als auch für die Pflegenden. Hinzu kommen monatliche Kosten für die aufsaugenden Inkontinenzartikel. Zum Glück kann ein Großteil der Inkontinenzprodukte auf Rezept bezogen werden. Ist die von Inkontinenz betroffene Person bei der Techniker Krankenkasse versichert? Alles, was Sie als Angehörige beziehungsweise Angehöriger zur TK Inkontinenzversorgung, zur Inkontinenzpauschale und zu Inkontinenzartikeln auf Rezept einer TK-Versicherten pflegebedürftigen Person wissen sollten, erfahren Sie hier.
Was versteht man unter Inkontinenz?
Unter Inkontinenz versteht man das Unvermögen, Urin- oder Stuhlausscheidungen willentlich zu steuern. Meist tritt Inkontinenz als Begleiterscheinung oder Folge einer Grunderkrankung auf. Betroffen sind laut der Deutschen Kontinenz Gesellschaft schätzungsweise 5 bis 9 Millionen Menschen. Angesichts einer alternden Gesellschaft ist Inkontinenz ein wachsendes Problem. Sowohl Blasenschwäche als auch gehören zu den häufigsten Ursachen einer kostenintensiven Betreuung älterer Menschen in Pflege- und Altenheimen.
Inkontinenzversorgung bei der TK – das steht Ihnen zu
Wie alle gesetzlichen Krankenkassen übernimmt die TK bei oder Blasenschwäche die Kosten für die medizinisch notwendige Regelversorgung. Wenn Ihr Angehöriger/Ihre Angehörige eine Verordnung von dem behandelnden Arzt beziehungsweise der behandelnden Ärztin erhält, wird eine monatliche Inkontinenzpauschale von der TK gezahlt. Dafür erhält die pflegebedürftige Person von den Vertragslieferanten der TK so viele Inkontinenzprodukte, wie jeden Monat medizinisch erforderlich sind. Allerdings müssen Versicherte bei der Techniker Krankenkasse ab dem 18. Lebensjahr für Inkontinenzversorgung eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Abgabepreises leisten, der jedoch maximal 10 Euro beträgt. Wenn die zu leistenden Zuzahlungen allerdings die Belastungsgrenze von 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens überschreiten, kann sich die betroffene Person davon befreien lassen.
Durch die Inkontinenzpauschale soll sichergestellt werden, dass jede Person die für sie medizinisch notwendige Regelversorgung erhält. Wünschen Sie für Ihre Angehörige bzw. für Ihren Angehörigen eine über die medizinisch notwendige Regelversorgung hinausgehende Versorgung mit höherwertigeren Produktsysteme wie TENA Flex oder TENA Pants, fällt eine geringe Aufzahlung an. Bei der sogenannten wirtschaftlichen Aufzahlung bezahlen Sie – zusätzlich zur gesetzlichen Zuzahlung – die Differenz zwischen Kassenerstattung und den tatsächlichen Kosten des höherwertigen Inkontinenzprodukts selbst. Weitere Informationen zum Bezug von Inkontinenzprodukten auf Rezept und zur wirtschaftlichen Aufzahlung finden Sie in unserem Artikel zum Thema „Inkontinenzmaterial auf Rezept: Alles zur Erstattung“.
Für den Fall, dass Inkontinenzprodukte für einen längeren Zeitraum benötigt werden, genügt der Techniker Krankenkasse pro Jahr eine Dauerverordnung für Inkontinenzartikel vom Arzt oder der Ärztin.
Persönlicher Bedarf an Inkontinenzprodukten
Generell haben Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf die individuell notwendigen Inkontinenzprodukte in ausreichender Qualität und erforderlicher Menge ohne Aufzahlung. Einen allgemeingültigen Bedarf an Inkontinenzprodukten zu ermitteln erweist sich allerdings als schwierig. Schließlich hängt der Bedarf der betroffenen Person von deren individueller Situation ab. Die Vertragspartner der TK ermitteln gemeinsam mit den Versicherten bzw. deren Angehörigen im Beratungsgespräch den persönlichen Bedarf an Inkontinenzprodukten. Zum Beratungsgespräch gehört auch, dass die Vertragspartner verschiedene Produktmuster den Versicherten zur Verfügung stellen. So können die Inkontinenzartikel zuerst einmal getestet werden. Die Adressen der Vertragspartner finden Sie über die Vertragspartnersuche der TK.