Wenn Sie zur Pflege eines*r nahen Angehörigen für eine Zeit lang ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen möchten, gibt es verschiedene Unterstützungsangebote, die Sie wahrnehmen können.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bzw. Sonderurlaub
Tritt ein akuter Pflegefall in der Familie ein, benötigt es oft eine gewisse Zeit, um eine passende Pflege für die betroffene Person zu organisieren. Möchten Sie in dieser Übergangszeit selbst die Pflege des Angehörigen übernehmen, können Sie dafür Sonderurlaub nehmen. Dieser wird auch kurzeitige Arbeitsverhinderung genannt.
Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer*innen unabhängig von der Größe des Unternehmens das Recht darauf, zur Pflege von Angehörigen kurzfristig für zehn Tage eine Arbeitsfreistellung zu bekommen. Die Freistellung muss nicht im Vorfeld beantragt werden. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber lediglich mitteilen, dass und wie lange Sie Sonderurlaub benötigen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss außerdem eine ärztliche Bestätigung des Pflegefalls vorgelegt werden.
Die zehn Tage Sonderurlaub können Sie entweder am Stück oder verteilt über einen längeren Zeitraum nehmen. Teilen Sie sich die Pflege mit einer anderen Person, können die zehn Tage auch auf Sie und diese Person verteilt werden. Kümmern Sie sich etwa zusammen mit Ihrem Bruder um Ihre Mutter, können Sie fünf Tage und Ihr Bruder fünf Tage Sonderurlaub nehmen. Grundsätzlich stehen jedem Pflegefall zehn Tage zu, egal auf wie viele Pflegende die Tage verteilt werden.
Ein wichtiger Aspekt bei der Frage, ob für die Pflege von Angehörigen Sonderurlaub genommen werden sollte, ist die Finanzierung. Sofern vertraglich nicht anders geregelt, muss der*die Arbeitgeber*in für diese Zeit kein Gehalt zahlen. Eine finanzielle Unterstützung können Sie aber trotzdem bekommen. Dafür gibt es das Pflegeunterstützungsgeld, das Sie bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person beantragen können. Dieses beträgt 90 Prozent des Nettoeinkommens und ist unabhängig vom Pflegegrad. Bei einigen Kassen ist jedoch ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit einzureichen.
Pflegezeit
Möchten Sie eine*n nahe*n Angehörige*n für eine längere Zeit pflegen, können Sie die Pflegezeit nutzen und sich für sechs Monate von Ihren beruflichen Verpflichtungen freistellen lassen. Ebenso ist es möglich, sich nur teilweise freistellen zu lassen. Nach dieser Zeit können Sie in Vollzeit in Ihren Beruf zurückkehren. Der Anspruch auf die Pflege zu Hause besteht für alle Pflegegrade.
Wenn Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie dies Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in mindestens zehn Tage im Vorfeld ankündigen. Zur Überbrückung können Sie die zehn Tage Sonderurlaub verwenden. Damit Sie die Pflegezeit nutzen können, muss die zu pflegende Person bereits in einen Pflegegrad eingestuft worden sein. Eine Ausnahme hinsichtlich der Pflegezeit besteht bei kleinen Betrieben: Wenn ein Unternehmen weniger als 15 Beschäftigte hat, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pflegezeit. Dieser kann nur nach Absprache mit dem Arbeitgeber gewährt werden.
Bei der Pflegezeit handelt es sich um eine sozialversicherte Freistellung. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht jedoch nicht. Finanzielle Unterstützung können Sie vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bekommen. Hier beantragen Sie ein zinsloses Darlehen für die Dauer der Pflegezeit.
Sonderfall der Pflegezeit: Begleitung in der letzten Lebensphase
Um einen geliebten Menschen in den letzten Monaten seines Lebens zu begleiten, können Sie sich für drei Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Für diese Sonderform der Pflegezeit ist keine Einstufung in einen Pflegegrad notwendig und die häusliche Versorgung ist ebenfalls keine Bedingung. Auch wenn die zu begleitende Person in einem Hospiz oder einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, können Sie diese drei Monate in Anspruch nehmen.
Familienpflegezeit
Benötigt ein lieber Mensch aus Ihrer Familie Pflege für eine längere Zeit, sind die sechs Monate Pflegezeit oft nicht ausreichend. Möchten Sie Ihre*n Angehörige*n über einen längeren Zeitraum begleiten, können Sie sich über die Familienpflegezeit für zwei Jahre teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Somit können Sie Beruf und Pflege vereinbaren. Während dieser Zeit arbeiten Sie mindestens 15 Stunden pro Woche, können diese Zahl aber auch erhöhen. Auf diese Weise lassen sich Arbeit und Pflege eines*r Angehörigen miteinander verbinden.
Wie bei der Pflegezeit muss auch für die Familienpflegezeit bei Ihrer*m Angehörigen bereits ein Pflegegrad festgestellt worden sein. Bei Ihrem*r Arbeitgeber*in sollten Sie die Familienpflegezeit mit einer Frist von acht Wochen ankündigen.