a. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme des Vertragsangebots angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist zwei Wochen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme. Sie endet mit dem Tag, an welchem die Ware unser Lieferwerk oder unser Versandlager verlässt oder wegen Unmöglichkeit der Versendung nach Ziff. 5 Buchst.a von uns eingelagert wird.
b. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungs- bzw. Lieferdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferfrist erst, wenn wir die Änderung bestätigt haben.
c. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen, d.h. die Versendung der Ware in mehreren Tranchen, sind zulässig.
d. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ein Fall der Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn wir selbst nicht rechtzeitig von unseren Zulieferern beliefert werden, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind (z.B. Stückschuld).
e. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom
Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B.
Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Nettokaufpreises der Bestellung pro
Kalenderwoche, maximal jedoch 5 % des Netto-Verkaufspreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, solange die pauschale Entschädigung den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht überschreitet. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
f. Wenn wir Ware, die der Käufer bereits gekauft hat, zu dessen ausschließlicher Verfügung an unserem Lager bereithalten, ist der Käufer zur Abnahme dieser Ware verpflichtet. Falls nichts anderes vereinbart ist, muss der Käufer die Waren innerhalb von 2 Monaten nach unserer Mitteilung der Verfügbarkeit abholen bzw. durch Dritte abholen lassen.
g. Wir haben das Recht, die Abnahme der Mengen zu verlangen, mit welchen sich der Käufer in Abnahmeverzug befindet, sind aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrages auszuführen („Teilrücktritt“). Das Gleiche gilt, falls der Käufer sich nur bei einem von mehreren Einzelaufträgen in Abnahmeverzug befindet.
h. Die Rechte des Käufers nach Ziff. 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt (z.B. aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung).
a. Bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes sind wir berechtigt, uns von unserer Leistungspflicht zu lösen. Als rechtfertigende Gründe zählen insbesondere höhere Gewalt, Streik, Naturkatastrophen, Aussperrung, Feuer, behinderte Schifffahrt, Ausbleiben notwendiger Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder der Kraftversorgung. Haben wir schon Teilmengen hergestellt, so ist der Käufer verpflichtet, die fertig gestellte Ware zu den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen
abzunehmen.
b. Ist die Absendung der Ware gemäß Ziff. 5 Buchst.a unmöglich, wird die Ware für Rechnung und Gefahr des Käufers von uns auf Lager genommen oder beim Spediteur auf Kosten des Käufers eingelagert. Durch die Einlagerung wird unsere Lieferungsverpflichtung erfüllt. Dem Käufer bleibt es unbenommen, die gekaufte Ware selbst oder durch einen beauftragten Dritten abholen zu lassen.
6. Mängelansprüche des Käufers
a. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder
mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (u.a. Lieferantenregress nach §§ 478, 445 a, 445 b BGB) bleiben in allen Fällen unberührt.
b. Ob ein Mangel vorliegt, bestimmt sich grundsätzlich nach der mit dem Käufer vereinbarten Beschaffenheit der Ware. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrags sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden.
c. Soweit wir die Beschaffenheit der Ware mit dem Käufer nicht vereinbart haben, ist nach der gesetzlichen Regelung (§ 434 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB) zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Wir haften nicht für öffentliche Aussagen des Herstellers (es sei denn wir sind selbst Hersteller der Ware) oder sonstiger Dritter, z.B. im Rahmen von Werbung.
d. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen (§§ 377, 381 HGB). Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer vor der Bestellung einzelne Muster übersandt haben. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln.
e. Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeverpflichtung nicht nachkommt und einen bei Lieferung, bei der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt erkannten Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigt. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, uns einen offensichtlichen Mangel innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung und versteckte Mängeln, d.h. bei Untersuchung nicht erkennbare Mängel, innerhalb der gleichen Frist ab ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unsere Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften für den jeweiligen Mangel ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
f. Ist unsere Lieferung bei Gefahrübergang auf den Käufer mangelhaft, hat der Käufer das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Wir können in diesem Fall wählen, ob wir die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache („Ersatzlieferung“) leisten, wobei uns im Falle der Mangelbeseitigung mindestens zwei Versuche zustehen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern (insbesondere wegen Unzumutbarkeit der Nacherfüllung), bleibt unberührt.
g. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
h. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Er ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Falle der Ersatzlieferung die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet den Ausbau der mangelhaften Sache und auch den erneuten Einbau, selbst wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
i. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder Ablauf einer vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist für die Nacherfüllung kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Als fehlgeschlagen gilt die Nacherfüllung, wenn sie unmöglich ist oder von uns ernsthaft verweigert wird, unzumutbar verzögert oder vergeblich versucht worden ist. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
j. Wir sind verpflichtet, die im Zusammenhang und zum Zweck der Prüfung der beanstandeten Ware und der Nacherfüllung entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit erforderlich, zu tragen, wenn tatsächlich ein Mangel der Ware vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen, sofern der Käufer das Nichtvorliegen des Mangels kannte oder hätte erkennen können.
k. In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer derartigen Selbstvornahme unverzüglich, soweit möglich, vor der Selbstvornahme, in Kenntnis zu setzen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
l. Etwaige Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen, selbst wenn ein Mangel vorliegt, nach
Maßgabe des nachfolgenden Ziff. 7. Im Übrigen sind solche Ansprüche ausgeschlossen.
7. Sonstige Haftung
a. Wir haften, soweit sich nach diesen AVB nichts anderes ergibt, auf Schadenersatz (gleich aus welchem Rechtsgrund) nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern wir vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
b. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Unsere Haftung ist in dem vorstehenden Fall auf den Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Schäden begrenzt.
c. Wir haften nach Maßgabe der vorstehenden Buchst. a und b auch für Pflichtverletzungen unserer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen soweit uns deren Verschulden nach den gesetzlichen Vorschriften zurechenbar ist.
d. Die Haftungsbeschränkungen nach Buchst. b gelten nicht, wenn und soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Sie gelten ebenfalls nicht für Ansprüche des Käufers aus dem Produkthaftungsgesetz.
e. Im Falle einer Pflichtverletzung, die keinen Mangel der Ware darstellt, ist der Käufer nur dann berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn wir die Plichtverletzung zu vertreten haben. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Vertrag jederzeit, das heißt „frei“ (vgl. §§ 650, 648 BGB) zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften und Rechtsfolgen.
f. Für geringfügige Abweichungen von Muster, Farbe, Reinheit, Beschaffenheit, Güte oder Schwere haften wir nicht, sofern die gelieferte
Ware für den bei der Bestellung vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Für die Beurteilung von Mängeln kommt es nicht auf die einzelnen Stücke, Rollen, Rollenteile, Bogen, Pakete oder Ballen an, sondern auf den Durchschnittsausfall der gesamten Lieferung, auch wenn sich die Mängelrüge auf Abweichungen in Maß, Gewicht oder in der Menge bezieht. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn einzelne Stücke, Rollenteile oder Bogen im Gewicht um das Doppelte der zulässigen Abweichung schwanken. Die vom Durchschnitt stärker abweichenden Teile dürfen jedoch nicht mehr als 5 % der Gesamtmenge betragen. Verlangt der Käufer nicht die Vorlage von Ausfallmustern, so haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen.
g. Bei Geräteinstallationen durch unseren Kundendienst oder einen Erfüllungsgehilfen bestimmt der Käufer die Montagestelle. Er ist verpflichtet, dem eingesetzten Monteur genaue Angaben über den Verlauf von verdeckt liegenden Leitungen zu machen. Sollten Schäden an nicht sichtbaren Leitungen entstehen, so haften wir nicht, wenn der Monteur nicht auf den Verlauf der verdeckt liegenden Leitungen hingewiesen worden ist. Buchst. c gilt entsprechend.
8. Verjährung
a. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln in zwölf Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Käufer die Ware übergeben oder im Falle der Einlagerung auf Veranlassung des Käufers die Versandbereitschaft angezeigt wird. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.
b. Die Verjährungsfrist von zwölf Monaten gilt nicht in von uns oder von unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher Pflichtverletzung sowie bei grober Fahrlässigkeit und soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften. Es gilt in diesen Fällen die gesetzliche Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB).
c. Haben wir vertraglich eine Sachmängelhaftung für gebrauchte Waren übernommen, trifft uns eine solche aus anderen Gründen und/oder macht der Käufer Schadensersatzansprüche im Hinblick auf gebrauchte Ware geltend, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Sachmängeln gebrauchter Waren sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Käufer die Ware übergeben wird oder im Falle der Einlagerung auf Veranlassung des Käufers die Versandbereitschaft angezeigt wird.
9. Rücksendungen
Außerhalb von gewährleistungspflichtigen Mängeln werden Rücksendungen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht angenommen.
Sonderanfertigungen, Anbruchverpackungen und nicht mehr verkaufsfähige Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Bei einvernehmlicher
Rücknahme wird der Rechnungswert (netto) abzüglich 10 % gutgeschrieben.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
a. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, sonstige Steuern und sonstige Abgaben trägt der Käufer.
b. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung. Die tatsächlich entstandenen Transportkosten (einschließlich Transportversicherung) stellen wir gesondert in Rechnung.
c. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungseingang abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungseingang („maximale Zahlungsfrist“) ohne Abzug an uns zahlen, sofern nicht – bspw. im SEPA-Lastschriftverfahren – etwas anderes geregelt oder vereinbart ist. Bei Zahlung durch Überweisung tritt die Erfüllung der Zahlungspflicht am Tag des Geldeingangs auf unserem in der Rechnung angegebenen Konto ein. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
d. Wenn wir mit dem Käufer Lastschrift (SEPA Direct Debit) vereinbart haben, geben wir die erforderliche Vorabinformation über die anstehende Lastschrift („Pre-Notification“) auf unseren Rechnungen an. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen genügt eine einmalige Vorabinformation vor dem ersten Lastschrifteinzug unter Angabe der Fälligkeitstermine.
e. Die Bezahlung unserer Forderungen in bar ist nicht zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt, der sich nach Abzug aller Kosten ergibt.
f. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu überweisen. Die Gefahr für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an uns trägt der Käufer.
g. Wir können Warenkredite unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats bzw. aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
h. Von uns gewährte Rabatte, Boni und Skonti beziehen sich nur auf Lieferungen, die der Käufer vollständig zahlt, ohne, dass wir unseren
Zahlungsanspruch gerichtlich durchsetzen müssen. Rabatte, Boni und Skonti stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vorbehaltlosen,
vollständigen und fristgerechten Kaufpreiszahlung.
i. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere nach Ziff. 6 Buchst. g, unberührt.
j. Wir sind bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Käufers gem. § 366 Abs. 1 BGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
k. Mit Ablauf der maximalen Zahlungsfrist oder eines anderweitig mit dem Käufer vereinbarten Zahlungszeitraumes, kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes zu verzinsen. Weiterhin sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe des in § 353 HGB festgelegten Zinssatzes zu verlangen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Dem Käufer ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein über dem Mindestzinssatz gem. § 288 BGB liegender Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.
l. Wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. bei Verzug des Kunden mit der Zahlung anderer fälliger Rechnungen von uns oder durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens im Sinne von §§ 15 ff. AktG), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Verweigerung der Leistung berechtigt. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde den Kaufpreis vorab bezahlt oder eine Sicherheit (zum Beispiel Bankbürgschaft) für die Zahlung des Kaufpreises geleistet hat. Für die Zahlung des Kaufpreises oder die Stellung einer Sicherheit können wir eine angemessene Frist bestimmen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären.
m. Darüber hinaus stehen uns die sich aus §§ 281, 323 BGB ergebenden Rechte zu.
11. Eigentumsvorbehalt
a. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, bleiben alle
gelieferten Waren unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
b. Der Käufer ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Eigen- oder Gläubigerantrag) über sein Vermögen gestellt wird oder Dritte auf die uns gehörenden Waren zugreifen, z.B. im Wege von Pfändungen.
c. Der Käufer ist, sofern er sich nicht im Zahlungsverzug befindet, befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unter Vereinbarung eines unseren Eigentumsvorbehalt sichernden entsprechenden Eigentumsvorbehalts mit seinem Kunden weiter zu veräußern und/ oder zu verarbeiten.
Es gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
d. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch vollständig auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren untereinander oder mit anderen Waren entstehenden Erzeugnisse. Wir gelten als Hersteller dieser Erzeugnisse. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für die entstehenden Erzeugnisse das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
e. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Buchst. d. zur Sicherheit an uns ab, wir nehmen diese Abtretung an. Die unter Buchst. b. genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
f. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir sind verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts nach Buchst. i geltend machen. Liegt einer der vorgenannten Ausschlussgründe vor, können wir verlangen, dass der Käufer uns über die von der Abtretung erfassten Forderungen sowie deren Schuldner informiert, alle erforderlichen Angaben macht, und die dazugehörigen Unterlagen und Dokumente aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
g. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
h. Der Käufer muss die uns gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der Versicherung uns auf Verlangen
nachweisen.
I. Wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält und/oder gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen stellt nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts dar. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur dann geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
12. Urheberrechte
Bei der Verwendung von Mustern und Druckvorlagen des Käufers trägt dieser die Verantwortung dafür, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Unsere Muster und Druckvorlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht verwertet werden und bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
13. Mitwirkungspflicht nach GWG, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
a. Im Rahmen der Geschäftsanbahnung oder im Laufe der Geschäftsbeziehung kann eine Identifizierung des Kunden durch uns nach den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GWG) erforderlich sein. Der Kunde hat in diesem Fall eine Mitwirkungspflicht und uns entsprechende Nachweise auf Anfrage zu erbringen. Wir behalten uns für diesen Fall vor, den Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung einer
ausreichenden Identifizierung und Legitimierung des Kunden nach den Vorgaben des GWG zu schließen.
b. Gerichtsstand für alle sich aus diesen AVB und dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Mannheim. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen bzw. Klage am Erfüllungsort gem. diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede zu erheben.
c. Für diese AVB und die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss von Weiterverweisungen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts-Übereinkommens ist ausgeschlossen.